Rechtsfolgen der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten

Grundsätzlich sind Versicherte angehalten, in ihrem Versicherungsvertrag Fragen zu beantworten. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller gegenüber dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrenumstände anzuzeigen, welche für den Versicherungsschutz erheblich sind und nach denen der Versicherer im Text gefragt wird. Dieser vorvertraglichen Anzeigepflicht kommt auch bei der Hausrat sehr hohe Bedeutung zu, denn es dürfen nur ausschließlich der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht werden. Gleichzeitig besteht für den Versicherungsnehmer auch eine Abhängigkeit bei der jeweiligen Vertragsgestaltung, weshalb dieser auch dazu verpflichtet ist, von sich aus auf Besonderheiten hinzuweisen, auch wenn danach im Antrag nicht explizit danach gefragt wird. Grundsätzlich darf nicht vergessen werden, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht einen grundsätzlichen Bestandteil des Versicherungsvertrages darstellt.

Neben den Besonderheiten in der Hausratversicherung finden sich auch im Bereich der Lebens- und Krankenversicherung so genannte Gesundheitsfragen, bei denen die Behandlungen im ambulanten, stationären und Zahnbereich erfragt werden. Dabei liegen die nachgefragten Zeiträume für den stationären bei zehn und für den ambulanten Bereich bei 5 Jahren. Gleichzeitig ist es dem Versicherungsunternehmen erlaubt, auch gezielt nach Beschwerden oder Vorerkrankungen zu fragen. Zu den weiteren Angaben gehören auch der Name, die Anschrift, das Geburtsdatum und die Bankverbindung, damit ein Einzug der fälligen Prämien möglich ist. Auch innerhalb der Hausrat ist die Angabe wahrheitsgemäßer Daten für den Versicherer sehr wichtig, um auch den Versicherungsort entsprechend richtig zu bewerten. Entsprechend den gemachten Angaben ergibt sich hieraus auch die Höhe des monatlichen Versicherungsbeitrags.

Wer bereits vor Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht hat, kann diese Angaben noch immer bis zum Zustandekommen des Vertrages korrigieren. Wird dies unterlassen, stellt dies eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht dar, weshalb der Versicherer vom Vertrag zurücktreten kann. Stellt sich nach einer Falschangabe ein Schadensfall erst später heraus, steht der Versicherte ohne Leistung und Versicherungsschutz da. Eine weitere Rechtsfolge durch den Versicherer kann auch ein rückwirkender Risikozuschlag sein, den das Unternehmen nach § 19 VVG (Versicherungsvertragsgesetz) erlassen kann. Zudem kann eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung durch den Versicherer vorgenommen werden.

Innerhalb des Rücktrittsrechts hat der Versicherer allerdings Fristen zu beachten. Grundsätzlich muss der Versicherer von seinem Rücktritt- oder Kündigungsrecht innerhalb eines Monats Gebrauch machen, wobei er alle Umstände anzugeben hat, die zur Geltendmachung dieser Rechte führen. Allerdings erlöschen die Rechte des Versicherers nach § 21 Abs. 3 VVG 5 Jahre nach Vertragsschluss. Eine Ausnahme hiervon bilden Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Aber Achtung: Wurde die Anzeigepflicht durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich oder arglistig verletzt, verlängert sich diese Frist auf 10 Jahre.

Um Fehler bei der Antragstellung zu vermeiden, sollten einige wichtige Punkte hinsichtlich der vorvertraglichen Anzeigepflicht beachtet werden. Grundsätzlich ist der Antragsteller verpflichtet, alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände sowohl wahrheitsgemäß als auch vollständig anzuzeigen. Kann der Versicherte nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorlag, kann der Versicherer vom Vertrag nicht zurücktreten. Für den Fall des Rücktritts besteht dann auch kein Versicherungsschutz mehr. Zudem steht dem Versicherer für den Fall des Rücktritts der Teil des Beitrages zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht. Auch wenn für den Versicherer ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil der Versicherte seine vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder gar schuldlos verletzt hat, hat er dennoch die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Wurde die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt und kommt es zu einer Vertragsänderung, wodurch der Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöht wird, hat der Versicherte die Möglichkeit, seinen Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung durch den Versicherer zu kündigen.

Ein Recht auf Rücktritt, Kündigung oder Vertragsänderung steht dem Versicherer nur innerhalb einen Monats zu. Dabei beginnt der Fristlauf mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt. Das größte Problem bei den Antragsfragen liegt darin, das der Versicherer erst nach Eintritt des Versicherungsfalls die Richtigkeit der Angaben überprüft. Gleichzeit ist der Versicherte nach dem VVG dazu verpflichtet, jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Innerhalb des Gesundheitsbereiches muss der Versicherte daher auch Ärzte und Heilbehandler von der Schweigepflicht entbinden, damit der Versicherer entsprechende Daten erheben kann. Fragt der Versicherer zum Beispiel nach etwaigen angeratenen oder beabsichtigten ambulanten Behandlungen, Beratungen, Untersuchungen oder Therapien innerhalb der letzten 5 Jahre nach, muss der Versicherte bei einen „ja“ jeden ambulanten Arztbesuch angeben, auch wenn es sich dabei nur um eine prophylaktische Maßnahme oder Beratung handelte. Gleichzeitig sind dem Versicherer genaue Auskünfte über Art und Umfang der Behandlung zu erteilen.

Erteilt der Vermittler bei der Beantwortung der Fragen etwa gute Ratschläge, ist grundsätzlich Vorsicht angebracht, da dieser für jeden Abschluss eine entsprechende Provision erhält. Damit eine Provision auch fließt, muss ein Vertrag zwischen dem Versicherungsnehmer und der Gesellschaft zustande kommen. Lässt sich jedoch erkennen, dass ein Vertrag bei einer wahrheitsgemäßen Beantwortung der Gesundheitsfragen erst gar nicht zustande kommt, wird von Vermittlerseite oftmals eine Frage verneint, weil angeblich die Behandlung bereits abgeschlossen ist. Wer einem solchen Tipp des Vermittlers folgt, riskiert stets seinen Versicherungsschutz. Wer insbesondere bei den Gesundheitsfragen unsicher ist, sollte im Versicherungsvertrag unbedingt auch seinen Hausarzt und wenn nötig auch auf seine Krankenversicherung hinweisen. Beide können für eine lückenlose Nachvollziehbarkeit der Angaben sorgen.

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Umfang der vorvertraglichen Anzeigepflicht

Grundsätzlich ist der Versicherte bis zur Abgabe der Vertragserklärung verpflichtet, alle ihm bekannten Gefahrumstände dem Versicherer anzuzeigen. Ausschlaggebend sind jeweils die Gefahrumstände, die Inhalt des Vertrages werden. Beispiel: Wer beim Abschluss einer Unfallversicherung in seiner Freizeit einen Risikosport wie Skifahren ausübt, muss mit einem Risikozuschlag rechnen. Allerdings liegt das Risiko einer Fehleinschätzung aufgrund unvollständiger Fragen stets beim Versicherer, weshalb hiervon gemäß § 32 VVG nicht zum Nachteil des Versicherten abgewichen werden darf. Vielmehr muss sich der Versicherer auch die Kenntnis des Versicherungsvertreters zurechnen lassen, da diesem die Besonderheiten bei Vertragsabschlüssen bekannt sind. Grundsätzlich müssen die Antragsfragen dem Versicherten in Textform vorliegen. Lediglich eine mündlicher Erörterung und die anschließende Eingabe in einen Computer durch den Versicherungsvertreter sind nicht zulässig. Im Anschluss an die Fragestellungen müssen die Daten dann vollständig ausgedruckt werden.

Neben dem Rücktrittsrecht des Versicherers für den Fall einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung besteht nach § 19 Abs. 4 VVG auch die Möglichkeit einer Vertragsanpassung. Entsprechend wird das Vertragsverhältnis dann zu veränderten Bedingungen hinsichtlich Prämie oder Leistungsumfang fortgeführt. Tritt der Versicherer nach Eintritt eines Versicherungsfalles vom Vertrag zurück, ist dieser nicht zur Leistung verpflichtet. Tritt dagegen ein Versicherungsfall ein, bevor der Versicherer seinen Rücktritt erklärt hat, dann besteht die Leistungspflicht wiederum fort, sofern sich die Anzeigepflichtverletzung auf einen Umstand bezieht, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich war.

Grundsätzlich ist der Versicherer angehalten, den Versicherten über das ihm zustehende Rücktritts- und Kündigungsrecht für den Fall einer Anzeigepflichtverletzung durch eine gesonderte Mitteilung in Textform hinweisen. Diese Belehrung hat nach § 19 Abs. 5 VVG bereits vor Vertragsabschluss zu erfolgen. Sollte es zu einem Vorwurf der Verletzung vorvertraglicher Anzeigepflichten durch den Versicherer kommen, sollte der Versicherungsnehmer seinen Antrag genau prüfen, ob dieser auch wirklich den Formerfordernissen entspricht. Zieht man nämlich eine aktuelle Entscheidung des Landgerichts Köln mit Az. 23 O 377/09 heran, dann muss ein lediglich auf der letzten Seite des Antrags zur Privaten Krankenversicherung angebrachter Hinweis auf mögliche Folgen unvollständiger oder wahrheitswidriger Beantwortung der Gesundheitsfragen sich unmittelbar über der Unterschriftenleiste eines Antrags befinden. Zudem muss dieser Hinweis optisch in deutlicher Weise vom ursprünglichen Text abgesetzt werden. Ist dies nicht der Fall, ist eine vorvertragliche Anzeigenpflichtverletzung derzeit in der Regel noch unschädlich, weshalb es dem Versicherer nicht erlaubt ist, vom Vertrag zurückzutreten.

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass andere Gerichte wiederum die Ansicht vertreten, dass dieser Hinweis zwingend unmittelbar über dem Gesundheitsfragen zu erfolgen hat. Die Gerichte gehen nämlich davon aus, dass beim Unterschreiben eines Antrags auch regelmäßig sämtliche Gesundheitsfragen bereits beantwortet wurden. Dies zu klären, an welcher Stelle nun genau der deutlich hervorgehobene Folgenhinweis positioniert werden muss, ist nun Aufgabe des Bundesgerichtshofes. Versicherte, die hierzu rechtlichen Rat benötigen, sollten dabei bedenken: Alle versicherungsrechtlichen Beratungen beziehungsweise Auseinandersetzungen sind regelmäßig in allen Arten von Rechtschutzverträgen enthalten, solange der Vertrag sich nicht ausschließlich auf eine bestimmte Sparte bezieht.

 

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