Die Inhaltsversicherung für Gewerbebetriebe

Die Inhaltsversicherung für Gewerbebetriebe ist indirekt vergleichbar mit einer Hausratversicherung für einen Privatmann, da inhaltlich die versicherten Risiken fast völlig identisch sind. Versicherbar sind somit die Gefahren Feuer, Einbruchdiebstahl, Leitungswasser sowie Sturm bzw. Hagel. Ergänzend zur privaten Hausratversicherungen kommen allerdings noch die Punkte Elektronikversicherung, Montageversicherung sowie die technische Versicherung hinzu. Einige Versicherer versichern zusätzlich noch das Risiko einer Maschinenversicherung. Vielfach lassen sich zudem auch noch die Betriebsunterbrechung sowie der Warentransport im Rahmen der Inhaltsversicherung abdecken. Innerhalb der Betriebsunterbrechungsversicherung werden dabei entgangene Gewinne oder Kosten ersetzt – und zwar im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme.

Gewerbetreibende genießen dabei Versicherungsschutz ab dem im Versicherungsschein genannten Zeitraum, wobei der Versicherungsschutz erst dann erfolgt, wann die erste Beitragszahlung erfolgt ist. Wird der erste bzw. Einmalbeitrag nicht rechtzeitig durch den Versicherungsnehmer beglichen, ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag gänzlich zurück zu treten. Käme es innerhalb dieser Nichtzahlung zu einem Leistungsfall, wäre der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung für diese Leistungsfreiheit ist allerdings, dass der Versicherer innerhalb des Versicherungsscheins auch ausdrücklich auf diese Rechtsfolgen der Nichtzahlung hinweist!

Gewerbetreibende haben innerhalb der Inhaltsversicherung die Möglichkeit, alle beweglichen Sachen des Betriebsvermögens zu versichern. Unter die beweglichen Teile in einem Gewerbetrieb fallen neben den technischen bzw. kaufmännischen Betriebseinrichtungen auch noch die Waren sowie die Vorräte. Versicherungsschutz besteht zudem nur für den Fall, dass der Versicherungsnehmer auch Eigentümer der Sachen ist. Versicherungsschutz besteht aber auch für den Fall, dass der Gewerbetreibende die beweglichen Sachen unter einem Eigentumsvorbehalt erworben hat. Der Vorteil der Inhaltsversicherung ist die Absicherung von bestimmten Sonderfällen. In diese Kategorie der Sonderfälle fallen neben fremdem Eigentum auch Sachen, die zur Bearbeitung, Benutzung, Verwaltung, zum Verkauf oder zur Reparatur in den Gewerbebetrieb gebracht wurde. Versichert sind zudem all diejenigen beweglichen Sachen, die sicherungshalber an Dritte übereignet wurden.

Zum Hausratversicherungs-Vergleich

Unter den Versicherungsschutz der Inhaltsversicherung fallen grundsätzlich auch alle Gebrauchsgegenstände, die Betriebsangehörigen gehören. Diese Gegenstände sind dann entsprechend im Rahmen der Betriebseinrichtung versichert. Leistungspflichtig im Schadensfalle sind die Versicherer allerdings nur für den Fall, dass sich diese Gebrauchsgegenstände entweder üblicherweise oder aber auf Verlangen des Arbeitgebers innerhalb des Versicherungsortes (Gewerbebetrieb) befinden. Zur Gruppe der Betriebseinrichtung fallen auch all diejenigen Sachen, die in das Betriebsgebäude eingefügt wurden. Allerdings müssen diese Sachen durch den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Mieter oder Pächter auf eigene Kosten beschafft oder übernommen worden sein. Versicherungsschutz besteht aber auch für den Fall, dass Mieter oder Pächter eine Vereinbarung mit dem Eigentümer des Gewerbetriebes geschlossen haben, wonach diese auch die Gefahr selbst zu tragen haben.

Zusätzlich können Versicherungsnehmer auch einen Schutz gegen innere Unruhen, böswillige Beschädigungen bzw. Streik oder Aussperrung versichern. Dies gilt auch für die Zerstörung, die Beschädigung oder dem Abhandenkommen von Sachen. Der Versicherungsschutz ist dabei ausschließlich auf den Versicherungsort begrenzt. Dieser Bereich wird entsprechend im Versicherungsschein abgegrenzt (Betriebsräume, Geschäftsräume, Lagerräume etc.). Kommen hingegen in einem Gewerbebetrieb neue Betriebsgrundstücke hinzu (ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland), so können diese bis zu einer vorab bestimmbaren Entschädigungsgrenze auch noch für einen gewissen Zeitraum mitversichert werden. Bei einigen Versicherern geschieht dies automatisch. Werden hingegen Gegenstände aus dem Versicherungsort entfernt und in einem zeitlichen bzw. örtlichen Zusammenhang beschädigt oder entwendet, erlischt der Versicherungsschutz.

Kommt es zu einem Einbruchdiebstahl in einem Gewerbebetrieb, müssen versicherungstech-nisch alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls (auch Beraubung) bzw. von Vandalismus vorliegen, damit der Versicherer zur Leistung verpflichtet ist. Kommt es zu einer Beraubung innerhalb eines bestimmten Transportweges, dann ist dabei stets derjenige Ort maßgebend, an dem die transportierten Sachen sich bei Beginn der Tat befunden haben. Betriebsgegenstände, die Betriebsangehörige mit in ihre Wohnräume mitnehmen, sind allerdings nicht versichert. Dies gilt auch für all diejenigen Materialien, die auf Bastellen gelagert werden.

Ausnahmen vom Versicherungsschutz innerhalb der Inhaltsversicherung für Gewerbebetriebe

Innerhalb der Inhaltsversicherung können weder Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere noch Urkunden, Briefmarken, Münzen oder Medaillen versichert werden. Gleiches gilt entsprechend für unbearbeitete Edelmetalle sowie Sachen aus Edelmetall. Ausgenommen sind hiervon allerdings Sachen, die dem Raumschmuck dienen. Nicht versicherbar sind auch gewerbliche Akten, Pläne, Geschäftsbücher, Karteien, Zeichnungen sowie individuelle Programme oder Dateien, die durch den Versicherungsnehmer selbst oder in seinem Auftrag erstellt wurden. Die Versicherer sind auch dann frei von jeglicher Leistungspflicht, wenn es sich um Muster, Anschauungsmodelle, Ausstellungsstücke oder Prototypen handelt.

Kein Versicherungsschutz besteht auch für Sachen, die noch nicht betriebsfertig aufgestellt oder montiert sind. Hierzu zählen auch alle Gegenstände, deren Probelauf noch nicht erfolgreich abgeschlossen wurde. Gleichfalls entfällt jegliche Leistungspflicht für alle zulassungspflichtigen Kraftfahrzeuge sowie deren Kraftfahrzeuganhänger. Nicht versicherbar sind auch Zugmaschinen. Die meisten Versicherer schließen zudem den Versicherungsschutz für Sachen aus, die bei Antragstellung bereits älter als 10 Jahre waren.

Die Geschäfts-Inhaltsversicherung mit Elektronikversicherung

Geschäfts-Inhaltsversicherungen bieten Gewerbebetrieben einen wirkungsvollen finanziellen Schutz vor den Folgen einer Zerstörung oder Beschädigung von Betriebs- bzw. Geschäftsausstattungen. In der Geschäfts-Inhaltsversicherung eingeschlossen sind zudem eine Betriebsunterbrechungs- sowie eine Ertragsausfallversicherung. Letztere schützt zudem gegen die wirtschaftlichen Folgeschäden, die durch zusätzlich anfallende Kosten oder Einnahmeausfälle entstehen können. Beispiel: Ein Ladenlokal wird infolge eines Schadens für Kunden unbegehbar. Das Ereignis selbst verhindert nicht nur den weiteren Abverkauf von Waren, auch die Zerstörung des gesamten Warenbestandes lässt die Produktion sowie den Verkauf stoppen. Gleiches gilt für den Fall, dass wichtige Anlagen innerhalb einer Produktionshalle durch Vandalismus zerstört wurden. Die Folgen hieraus können erheblich sein, denn für ein Unternehmen ist es stets von existentieller Bedeutung, neben der Betriebseinrichtung auch die Waren oder die Vorräte so schnell wie möglich wiederherzustellen bzw. wiederzubeschaffen.

Durch die Geschäfts-Inhaltsversicherung ist der Geschäftsinhaber gegen alle Schäden an Waren, Vorräten sowie an der gesamten kaufmännischen und technischen Geschäfts- und Betriebsausstattung abgesichert. Gleichfalls fällt auch das Eigentum von Betriebsangehörigen sowie von Dritten unter den Versicherungsschutz. Eine Leistungspflicht besteht jedoch nur für den Fall, dass sich die Sachen zum Zeitpunkt des Schadenseintritts auch im Unternehmen befanden. Insgesamt deckt die Inhaltsversicherung all diejenigen Sachschäden ab, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, entfachtes Feuer, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub, austretendes Leitungswasser oder durch starken Sturm und Hagel verursacht wurden. Mitversichert sind entsprechend auch die Betriebsunterbrechungen aus diesen genannten Ursachen.

Je nach Lage der Betriebs- bzw. Geschäftsräume kann zudem eine Absicherung durch eine Elementarschadenversicherung sinnvoll sein. Dies gilt insbesondere für den Fall, wenn sich der Betrieb in einem ernsthaften Überschwemmungsgebiet befindet. Ein weiterer sinnvoller Versicherungsbaustein innerhalb der Geschäfts-Inhaltsversicherung ist auch die Elektronikversicherung. Diese schützt den Unternehmer vor den finanziellen Verlusten, die durch den Ausfall elektronischer Geräte oder Anlagen innerhalb des Betriebs entstehen können. Sinnvoll ist dieser Zusatz immer dann, wenn ein Unternehmen von den technischen Geräten weitgehend abhängig ist. Versicherbar sind somit nicht nur der klassische PC oder das Notebook, sondern auch alle elektronischen Einrichtungen wie die Telefonanlage oder der Kopierer bzw. das Faxgerät.

Wer innerhalb seines Unternehmens für seine Kunden nicht mehr erreichbar sein kann, erleidet schnell einen hohen finanziellen Verlust. Streikt ein PC, können vielleicht gerade wichtige Daten nicht mehr aufgerufen werden. Noch problematischer wird die Sache, wenn dann auch noch die elektronische Kasse in einem Ladenlokal streikt. Nicht zu vergessen sind die gesamten elektronischen Anlagen innerhalb eines Produktionsprozesses. Kommt es hier zu einer Störung oder zu einem Ausfall, ist eine umgehende Reparatur oder gar eine Neuanschaffung vonnöten. Versicherbar innerhalb der Elektronikversicherung sind Schäden, die an der Büro- oder Informationstechnik entstehen. Unter Bürotechnik fallen Kopier-, Diktiergeräte, elektronische Rechen- bzw. Schreibmaschinen sowie Adressier-, Frankier- oder Kuvertiergeräte.

Unter Informationstechnik fallen Notebooks, Datenverarbeitungsanlagen, Personalcomputer, CAD- bzw. CAM-Geräte sowie alle elektrischen bzw. elektronischen Kassen und Waagen. Weiter unter den Versicherungsschutz fallen Beschädigungen an der Kommunikationstechnik. Darunter fallen zum Beispiel Telefon-, Gegen- oder Wechselsprechanlagen, Telefaxgeräte sowie Funkfeststationen. Weiter versicherbar sind Schäden, die an der Sicherungs-, Melde- oder Überwachungstechnik entstehen können. Unter diese Sachen fallen Einbruch-, Alarm- oder Brandmeldeanlagen sowie Zutrittskontroll- oder Zeiterfassungsanlagen. Leistungspflicht für die Versicherer besteht auch bei Beschädigungen an Konferenz- oder Schulungstechnik, bspw. für Beamer, Flatscreen oder Overhead-Projektoren. Alle genannten Anlagen können gegen nachfolgend aufgeführte Risiken abgesichert werden:

  • Schäden, die durch Brand, Explosion, Implosion oder Blitzschlag hervorgerufen wurden
  • Schäden durch Diebstahl, Einbruchdiebstahl oder Vandalismus
  • Schäden aufgrund von Feuchtigkeit oder einer Überschwemmung
  • Schäden, die durch Überspannung, Unterspannung oder Kurzschluss hervorgerufen werden, sowie
  • Schäden, die auf Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, Fahrlässigkeit oder gar Sabotage zurückzuführen sind.
  • Versichert sind zudem all diejenigen Schäden, die durch sengen, glühen oder glimmen Schäden an elektronischen Teilen anrichten.

Maschienenversicherung

Ein weiterer Baustein ist die Maschinenversicherung, die all diejenigen Schäden abdeckt, die während des Betriebs einer Maschine unvorhergesehen eintreten (können). Kommt es hierbei zu einem Schadensfall, übernehmen die Versicherer die gesamten Kosten zur Wiederherstellung der Maschine. Kommt es gar zu einem Totalschaden, wird zudem auch noch der Zeitwert der Maschine erstattet. Sinnvoll ist eine solche Absicherung für diejenigen, deren Automatisierung (stationäre bzw. mobile Anlagen) innerhalb des Unternehmens entscheidend fortgeschritten ist. Dies gilt sowohl im Handwerks-, im Industrie- als auch im landwirtschaftlichen Bereich. Wer zum Beispiel auf Arbeits- oder Werkzeugmaschinen angewiesen ist (landwirtschaftlich auch noch Bagger oder Traktoren), der kommt schnell in den Strudel des finanziellen Risikos, wenn hier eine Maschine plötzlich ausfallen sollte.

Kein Unternehmen ist heutzutage in der Lage, Störungen völlig auszuschließen. Dies gilt selbst bei modernster Technik und penibelster Wartung aller Geräte. Nicht zu vergessen menschliches Versagen, das selbst bei qualifizierten bzw. sorgfältigen Mitarbeitern auftreten kann. Auf Grund der enormen Anschaffungskosten rentiert eine Maschine nur dann, sofern sie auch läuft bzw. produziert. Kommt es zu einem versicherten Ereignis, hat eine umgehende Reparatur bzw. Neuanschaffung stattzufinden. Und selbst bei lediglich kleinen Schäden darf nicht vergessen werden: Die Betriebs- bzw. Fixkosten laufen dennoch weiter. Gegen diese negativen finanziellen Folgen können sich Betriebsinhaber entsprechend absichern.

Die Versicherungssumme als Berechnungsgrundlage in der Inhaltsversicherung

Der Gesamtwert aller versicherbaren Sachen (sog. Entschädigungswert) ergibt die Höhe der Versicherungssumme. Als Entschädigungswert kann entweder der Neuwert, der Zeitwert oder gar der Gemeine Wert der Betriebseinrichtung festgelegt werden. Dies gilt auch für alle Gebrauchsgegenstände, die den Betriebsangehörigen gehören. In aller Regel wird von den Versicherern grundsätzlich der Neuwert ermittelt. Denn ein solcher ist auch notwendig, damit der Betriebsinhaber im Schadensfalle auch alle Sachen der gleichen Art und Güte und in neuwertigem Zustand wiederbeschaffen kann. Liegt der Wert einer versicherten Sache jedoch unter 40 Prozent seines Neuwertes (bspw. aufgrund seiner Abnutzung bzw. seines Alters), dann ziehen die Versicherer für diesen Fall stets den Zeitwert heran. Ist eine Sache hingegen im Betrieb des Versicherungsnehmers nicht mehr zu verwenden, dann rechnen die Versicherer stets den Gemeinen Wert der Sache an. Dieser stellt den aktuellen am Markt erzielbaren Verkaufspreis dar.

Sind Wertpapiere im Versicherungsschutz aufgenommen, dann gilt bei Wertpapieren der amtliche Kurswert (mittlerer täglicher Einheitswert bzw. Marktpreis). Auf Grund stetiger Preissteigerungen sollten Versicherungsnehmer zudem auf eine dynamische Wertanpassung ihrer Police setzen. Für diesen Fall ist stets diejenige Auszahlungssumme durch den Versicherer gesichert, der auch dem Neuanschaffungspreis einer versicherten Betriebseinrichtung entspricht. Liegt stattdessen eine Unterversicherung vor, wird im Falle eines Schadensereignisses die Entschädigung durch den Versicherer im Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert gekürzt. Wer hingegen die Einrede der Unterversicherung als Klausel in seinen Vertrag mit einbaut, genießt Schutz nicht nur bei Sachschäden, sondern auch bei den zu erstattenden Kosten (bspw. Reparatur- oder Wiederherstellungskosten).

 

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