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Das Anbringen einer Katzenklappe am Gebäude kann in versicherungstechnischer Hinsicht grob fahrlässig sein

Katzenbesitzer kennen das Problem: Wenn die Katze Freigänger ist und die Besitzer den ganzen Tag arbeiten, so muss die Katze entweder im Gebäude gehalten werden oder den Tag komplett im Freien verbringen. Beides sind jedoch denkbar schlechte Lösungen.

Wesentlich besser ist es, wenn die Katze nach Belieben zwischen Garten und dem Inneren des Gebäudes hin- und herwechseln kann. Möglich macht dies eine sogenannte Katzenklappe, die es in immer mehr Haushalten in Deutschland gibt.

Doch in versicherungstechnischer Hinsicht kann eine solche Katzenklappe durchaus für große Probleme sorgen. Zum Beispiel dann, wenn sie es einem Einbrecher leichter macht, in das Gebäude einzudringen. Ein solcher Sachverhalt ergab sich in einem Fall, der vor dem Amtsgericht Dortmund verhandelt wurde.

Katzenklappe macht es dem Einbrecher leicht

Der genaue Sachverhalt gestaltet sich wie folgt: Ein Katzenbesitzer hatte das Küchenfenster in seiner Wohnung so umgebaut, dass der untere Teil des Fensters feststehend war und eine Katzenklappe dort eingebaut werden konnte. Das Fenster befand sich in einer Höhe von etwa 80 cm über dem Boden. Der obere Teil des Fensters konnte mit einem arretierbaren Griff geöffnet werden.

Ein Einbrecher machte sich diesen Umstand zu Nutze. Er griff durch die Katzenklappe und öffnete den Fenstergriff, der zu diesem Zeitpunkt nicht arretiert war. So gelangte er ins Gebäude und entwendete dort diverse Gegenstände im Gesamtwert von gut 1.500 Euro. Diesen Schaden meldete der Kläger seiner Hausratversicherung und begehrte Ersatz.

Die Versicherung schickte zunächst einen Schadensgutachter, der feststellte, dass der Griff des Fensters zur Tatzeit nicht arretiert war. Genau darauf berief sich die Versicherung im Anschluss, als sie die Regulierung des Schadens ablehnte. Damit wollte sich der Kläger jedoch nicht abfinden und verklagte den Versicherungskonzern.

Fenstergriff nicht arretiert: grob fahrlässiges Handeln

Der Fall wurde vor dem Amtsgericht Dortmund verhandelt. Das Gericht kam zu der Ansicht, dass der Kläger hier ein grob fahrlässiges Verhalten gezeigt habe, da er den Fenstergriff direkt über der Katzenklappe vor dem Verlassen der Wohnung nicht arretiert habe. Somit habe er die erforderliche Sorgfalt in massivem Maße unbeachtet gelassen, wodurch ein grob fahrlässiges Handeln vorliege.

Der Versicherte wandte daraufhin ein, dass die Verriegelung des Fensters durch die Katzenklappe mit bloßem Arm nicht erreichbar gewesen wäre. Der Einbrecher hätte somit einen Gegenstand benutzen müssen, um den Griff zu öffnen. Auch dieses Argument ließ das Gericht nicht gelten.

Die Richter führten aus: Ob mit bloßen Armen oder nicht – in beiden Fällen habe die fehlende Arretierung des Fenstergriffs dafür gesorgt, dass der Einbrecher eine vergleichsweise leichte Möglichkeit dazu gefunden hatte, das betreffende Fenster zu öffnen. Der Versicherte muss somit den grob fahrlässig verursachten Schaden selbst tragen.

 

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