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LG Köln  Az. 24 O 227/91 – verspätete Schadensanzeige

Schadensanzeige geht verspätet ein – Versicherung verweigert Zahlung

Ein unfachmännisch angeschlossener Gartenschlauch führt im Keller eines Versicherungskunden nicht nur zu Feuchtigkeitsschäden, sondern ruiniert auch dort gelagerte Elektrogeräte. Der Gesamtschaden hat eine Höhe von ca. 35.000 Euro. Weil der Mann den Schaden mit 6 Tagen Verspätung meldete, verweigerte die Versicherung die Zahlung. Zu Recht, urteilte das Landgericht Köln (Az. 24 O 227/91).

Hier heißt es aufpassen: Die unverzügliche Schadensmeldung gehört zu den wichtigsten Pflichten des Versicherten. Größere Schäden sind am besten per Ein- schreiben mit Rückschein anzuzeigen und nicht telefonisch oder mit einfacher Post.

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