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OLG Hamm Az. 20 U 247/12 – Sicherheitsstufe eines Tresors

Sicherheitsstufe eines Tresors für Versicherungsleistung ausschlaggebend

Wer eine Hausratversicherung hat und Wertsachen bzw. Bargeld in größeren Mengen zu Hause aufbewahrt, kennt die Klausel: hochwertiger Schmuck, Bargeld und andere Wertgegenstände sind nur versichert, wenn sie in einem Wertschrank oder Tresor aufbewahrt werden.

Dass aber auch die Sicherheitsanforderungen, welche die Hausratversicherung an den Wertschrank bzw. Tresor stellt, berücksichtigt werden müssen, weiß nicht jeder.

Diese Erfahrung musste nun auch ein Versicherungsnehmer machen, dessen Hausratversicherung ihm nach einem Einbruch von aus dem Tresor gestohlenen 40.000 Euro Bargeld nur 3.000 Euro erstattete. Für die restlichen 37.000 Euro kam die Hausratversicherung nicht auf – weil der Tresor nicht den in den Versicherungsbedingungen geforderten Sicherheitsanforderungen entsprach.

Das Oberlandesgericht Hamm stellte sich in seinen unter dem Aktenzeichen 20 U 247/12 ergangenen Urteil auf die Seite der Versicherung. Erfüllt der Wertschrank oder Tresor nicht die von der Hausratversicherung geforderten Sicherheitsanforderungen, muss diese nur teilweise leisten.

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