Wasserschäden durch Aquarien

Zerbricht ein Aquarium oder wird ein solches undicht, nehmen nicht nur die darin befindlichen Tiere Schaden, sondern auch die Wohnungseinrichtung. Neben den Teppichen sind auch Möbel oder Elektrogeräte betroffen. Doch neben dem eigenen Eigentum ist dabei auch an das anderer Personen zu denken. So kann ein großes Aquarium mit einem Inhalt von 800 Litern schon einmal drei Wohneinheiten unbewohnbar machen. Hausbewohner in den darunter liegenden Wohnungen können dann entsprechend Schadenersatz geltend machen. Andererseits müssen Eigentümer oder Mieter einer Eigentumswohnung mit Ersatzansprüchen der Eigentümergemeinschaft rechnen, wenn zum Beispiel Allgemeineigentum durch auslaufendes Wasser beschädigt worden ist. Eigentümer von Immobilien haben hingegen ihren Schaden am Gebäude selbst zu tragen.

In diesem Zusammenhang gibt es nun mehrere Möglichkeiten, diese Schäden entsprechend abzudecken. Hier kommt zuerst die Hausratversicherung für all diejenigen Schäden auf, die am eigenen Hausrat entstehen (bspw. Teppiche, Möbel etc.). Innerhalb der Haftpflichtversicherung sind hingegen all diejenigen Schäden abgedeckt, die fremden Personen zugefügt wurden. Hierunter fallen die Hausbewohner der darunter liegenden Wohnungen bzw. deren Vermieter. Für Hauseigentümer übernimmt die Gebäudeversicherung die Schäden am eigenen Haus. Handelt es sich hierbei um eine Eigentumswohnung, sollte mit dem Vermieter bzw. der Hausverwaltung über die Möglichkeit einer Mitversicherung innerhalb der gemeinschaftlichen Gebäudeversicherung nachgedacht werden! Für das beschädigte Aquarium selbst kommt die Glasbruchversicherung auf. Eine Elektrogeräte-Versicherung schließt dann noch all diejenigen Schäden mit ein, die an den elektrischen Anlagen des Aquariums (Beleuchtung, Pumpe etc.) entstehen.

Die private Haftpflicht ersetzt dabei Schäden an Fußböden, Decken oder Wänden an fremdem Eigentum. Handelt es sich um Mitbewohner eines Mietshauses, ersetzt die Haftpflicht auch deren beschädigten Einrichtungen. Allerdings wird in der Haftpflicht ausschließlich der aktuelle Zeitwert ersetzt. Versichert sind dabei auch nur Schäden, die durch Privatpersonen verursacht wurden. Dieser Schutz gilt nicht nur für Wohnungen, sondern auch für Einliegerwohnungen. Ersetzt werden dabei auch Mietsachschäden. Hierunter fallen jedoch keine geleasten, gemieteten oder geliehenen oder gepachteten Sachen. Da Glasbehälter innerhalb der Glasversicherung nicht versichert sind, müssen Aquarien gegen Glasbruch extra in den Versicherungsschutz mit eingeschlossen werden. Gleiches gilt für die Wohngebäude-Versicherung. Auch hier müssen Schäden durch auslaufende Aquarien extra im Antrag aufgenommen bzw. erwähnt werden.

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