Wasserschäden durch Wasserbetten

In der Regel sind Wasserbetten ohne Aufpreis über die Hausratversicherung mitversichert, andererseits sind Wasserschäden, die auf Grund von austretendem Wasser aus Wasserbetten (oder Aquarien) entstehen, in den Versicherungsschutz der Wohngebäudeversicherung durch die darin enthaltene Leitungswasserversicherung mit eingeschlossen. Für Schäden an fremdem Eigentum – gleich ob durch Wasserbetten, ein Aquarium oder die Waschmaschine -, benötigen Versicherte immer eine private Haftpflichtversicherung. Obwohl das Schadensrisiko von Wasserbetten ca. 100mal kleiner als das einer Waschmaschine ist, fällt das aus Wasserbetten oder Aquarien austretende Wasser unter dasselbe Risiko wie bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser.

Kommt es zum Beispiel durch einen Wasserschaden zu einer Beschädigung der Wände oder des Mauerwerks, übernimmt die Gebäudeversicherung die Kosten für die entstandenen Schäden. Werden hingegen Gegenstände innerhalb der Wohnung durch einen Wasserschaden zerstört oder beschädigt, übernimmt in diesem Fall die Hausratversicherung die Kosten für die Reparatur und den Austausch von Hausrat. Neuere Hausratpolicen beinhalten bereits die Klausel zur Absicherung von Wasserbetten oder Aquarien. Aber Achtung: Gegebenenfalls muss nach dem Kauf eines Wasserbetts oder eines Aquariums der Vertrag entsprechend an die Wassermenge beziehungsweise der vertraglich festgelegten Höchstsumme der Entschädigung angepasst werden. Nur auf diese Weise ist das persönliche Eigentum vor Wasserschäden abgesichert.

Hinweis: Einige Versicherungsgesellschaften sind zwischenzeitlich übergegangen, Wasserbetten aus ihrem Versicherungsschutz auszuschließen. Stattdessen wollen sie dem Kunden eine spezielle Wasserbettenversicherung verkaufen. Auf derart dubiose Machenschaften sollten sich Verbraucher keinesfalls einlassen. Denn versicherungstechnisch ist ein Wasserbett ein Möbelstück und daher auch als solches zu behandeln.

Kommt es zu Wasserschäden größeren Ausmaßes, so dass zum Beispiel die Wohnungen der Nachbarn von dem Wasserschaden betroffen sind, kommt für diesen Fall die private Haftpflichtversicherung für die dadurch entstandenen Kosten auf. Geht es hingegen um die Frage, ob eine Hausratversicherung einen solchen Schadensfall abdeckt oder nicht, ist stets zu unterscheiden zwischen einem Wasserschaden und einem Leitungswasserschaden. Daher ist eine überlaufende Badewanne grundsätzlich nicht im Versicherungsschutz einer Hausrat inbegriffen.

Versicherbar sind aber wieder Wasserschäden am Hausrat, wie sie durch Auslaufen von Wasser aus Einrichtungsgegenständen entstehen. Daher sind Schäden, die durch Wasserbetten oder Aquarien auftreten, durch die Hausratversicherung abgedeckt, wenn das Ereignis infolge eines Unfalls zustande gekommen ist. Im Falle eines Aquariums könnte dies das Zerspringen eines Glases durch Spannung der Fall sein. Handelt es sich hingegen um ein Auslaufen, das während der Reinigung auftritt, kann ein solcher Vorfall nicht als Unfall gewertet werden.

Egal ob es sich um die Hausrat-, Wohngebäude- oder private Haftpflicht handelt, jede der drei Versicherungen wird die Umstände und die Ursachen des Wasserschadens überprüfen und gegebenenfalls auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers hin überprüfen. Liegt letzteres vor, kann der Versicherer den Schadensbetrag entsprechend kürzen.

Hinweis: Bei Schäden, die durch ein auslaufendes Wasserbett oder Aquarium verursacht werden, gilt allerdings die Besonderheit, dass lediglich der Wasserschaden am Mobiliar versichert ist, den zum Beispiel ein leer laufendes Aquarium anrichtet. Dagegen wird der Inhalt wie Fische, Korallen oder Wasserpflanzen grundsätzlich nicht ersetzt, wenn der Grund für die Zerstörung des Wasserbeckens in keiner der abgesicherten Gefahren liegt. Einzige Ausnahme: Durchschlägt ein Baum durch einen Sturm das Fenster einer Wohnung und verwüstet in dieser das dahinter stehende Aquarium, dann kommt der Versicherer zusätzlich für die Kosten des Wasserschadens auch für dessen Inhalt auf.

 

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Ein Wasserbett als Rechtsfall in der Mietwohnung

Auch wenn man immer wieder unangenehme Geschichten über leck geschlagene Wasserbetten liest, kann man heute trotzdem bedenkenlos ein solches Bett kaufen. Schutz bietet nämlich die Sicherheitswanne für den seltenen und unwahrscheinlichen Fall, dass der Vinylkern eines Wasserbetts beschädigt werden sollte. So genannte Inliner-Wannen befinden sich innerhalb des Wasserbettes und umschließen somit direkt den Vinylkern. Der Nachteil liegt in der Erschwernis der Reinigung. Die Outliner-Wanne, die beliebtere und gebräuchlicherer Variante, wird hingegen um den Schaumrahmen des Wasserbettes gespannt. Es umfasst also das Äußere des gesamten Bettes und wirkt dadurch weniger störend. Auch für den Fall eines Wasseraustritts bleibt die Einrichtung vollkommen sicher. Verbraucher sollten jedoch unbedingt darauf achten, dass beim Outliner kein Faltenwurf sichtbar ist. Dies wäre ein klares Zeichen für mangelnde Qualität und Sicherheit.

Auch sollte bedacht werden, dass die Hausratversicherung nicht zahlt, wenn ein Wasserschaden durch Fahrlässigkeit entstanden ist. In diesem Zusammenhang muss daher angemerkt werden, dass ein Wasseraustritt aus einem Wasserbett in aller Regel nur durch eine unsachgemäße Behandlung hervorgerufen wird. Beispiel: Das unvorsichtige Handtieren mit zu scharfen oder spitzen Gegenständen im Bett, durch mangelnde Materialpflege oder das Spielen von Kindern in Wasserbetten, da diese zumeist nicht für die Eigenheiten einer Wassermatratze sensibilisiert sind.

Wer vorhat, sich ein Wasserbett anzuschaffen oder wer mit diesem in die neue Mietwohnung umziehen will, stößt auch immer öfters auf mietrechtliche Probleme. Entweder die Vermieter lehnen das Wasserbett grundsätzlich ab oder sie machen es genehmigungspflichtig – in beiden Teilen werden hier allerdings willkürliche Entscheidungen ausgesprochen. Weder wegen der Möglichkeit eines Wasserschadens noch wegen seines Gewichtes darf ein Wasserbett mietrechtlich abgelehnt werden. Gleiches gilt für den Ablehnungsgrund der Gefährdung der Statik eines Gebäudes. Richtig ist vielmehr, dass sich die Verkehrslast bei Wasserbetten entsprechend der Bodenstatik exakt verteilt. Beispiel: Geht man von einem 200 x 200 cm großen Wasserbett aus, so ergeben sich aufgrund von Höhe, Länge und Breite des Wasserkerns eine Gesamtfüllmenge von 698 Litern Wasser. Genau diese 200 x 200 cm verteilen sich wassermengenmäßig exakt auf 4 m² Stellfläche. Hieraus errechnet sich dann wieder eine Bodenbelastung von exakt 176 kg pro m².

Stellt man als Vergleich zu diesem Wert (175 kg pro m²) zwei in der Mitte eines Raumes stehende erwachsene Personen gegenüber, würden diese eine Verkehrslast von exakt 179 kg pro m² erzeugen. An diesem Beispiel wird deutlich, dass ein Wasserbett keinerlei Einfluss auf die Statik eines Gebäudes hat. Zudem schreibt die Norm für alle Wohnhäuser, die nach 1945 gebaut wurden, eine Verkehrslast von 245 kg pro m² vor. Lediglich für Häuser, die in Leichtbauweise erstellt wurden, muss je nach Einzelfall entschieden werden. Wer sich für die zugelassenen Verkehrslasten für Gebäude interessiert, kann diese auch in den jeweiligen Bauplänen nachlesen. Weiterhelfen können in einem solchen Fall auch ein Architekt oder das Bauamt. Entsprechende Baupläne können mit der Genehmigung des Eigentümers eingesehen werden. Auf diese Weise kann bereits im Vorfeld Ärger vermieden werden.

Die Zustimmung für ein Wasserbett kann ein Vermieter nur dann verweigern, wenn er hierfür berechtigte Gründe hat und diese auch belegen kann. Ist bereits eine Hausratversicherung vorhanden, sollte geklärt werden, ob auch Schäden durch Wasserbetten abgedeckt sind. Ein solches Ereignis kann entweder zusätzlich aufgenommen oder durch einen Neuabschluss erreicht werden.

 

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