Versicherte Kosten in der Hausratversicherung

Damit einem Geschädigten bestimmte Leistungen seines Anbieters zustehen, sollten bei einem Schadensfall alle Kriterien für das Greifen des Versicherungsschutzes erfüllt sein. Ist dies gegeben, entschädigt der Versicherer den Versicherten für die erlittenen finanziellen Verluste. Dabei wird nicht nur der Wert einer beschädigten oder zerstörten Sachen ersetzt, sondern auch die mit dem Schaden in Zusammenhang stehenden Kosten. Damit der Ablauf der Regulierung reibungslos erfolgen kann, sollte der Versicherte gewisse Regeln einhalten. Hierzu gehört es auch, die Beweise für den Besitz sowie den Anschaffungswert der betroffenen Hausratsgegenstände zu erbringen. Versicherte haben auch alles zu tun, den Schaden zu mindern und die Einbußen so gering wie möglich zu halten. Versicherungsnehmer sollten sich auch darüber genau informieren, welche Folgekosten eines Schadens beim Versicherer abgerechnet werden können.

Volle Abdeckung des versicherten Hausrats

Grundsätzlich deckt die Hausratversicherung den Vollwert des versicherten Hausrats des Versicherungsnehmers ab. Im Schadensfalle erhält der Geschädigte den Neuwert der betroffenen Gegenstände ersetzt. Nach den Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen sind die beschädigten Gegenstände mit den Kosten für eine Neuanschaffung in gleicher Art und Güte gleichzusetzen. Dabei ist es irrelevant, ob es sich bei den beschädigten Objekten um tatsächlich neuwertige oder bereits um ältere Besitztümer handelt. Dies gilt selbst für den Fall, dass der betroffene Gegenstand gebraucht und somit zu einem geringeren Preis angeschafft worden ist. Auch für diesen Fall steht dem Versicherungsnehmer im Schadensfall die volle Summe des Neupreises zu.

Damit der Besitz verlorener Güter auch beweisbar ist, sollten Kaufbelege und Rechnungen aufbewahrt und an einem Ort außerhalb der eigenen Wohnung sicher hinterlegt werden. Bei besonders teuren Gegenständen ist zusätzlich auch eine fotografische Dokumentation ratsam. Vielfach muss durch den Versicherten auch der Neupreis von Besitztümern festgestellt werden, bei der eine Anschaffung bereits längere Zeit zurück liegt. Kann eine solche Preisfindung nicht mehr konkret nachvollzogen werden, helfen aktuelle Kataloge oder Prospekte weiter. Handelt es sich um sehr wertvolle Objekte, besteht zudem die Möglichkeit, sich vom Händler nachträglich einen Kaufbeleg ausstellen zu lassen.

Kann ein Schaden am Hausrat des Versicherungsnehmers durch eine Reparatur behoben werden, so trägt der Versicherer auch hierfür die anfallenden Kosten. Gleiches gilt für die professionelle Instandsetzung von Renovierungs- und Malerarbeiten (Bodenbeläge, Innenanstriche und Tapeten des Wohnraumes), sofern es sich um eine vom Versicherungsnehmer gemietete Wohnung handelt. Liegt allerdings eine zusätzliche Gebäudeversicherung durch den Hauseigentümer vor, wären diese Schäden im Versicherungsfall doppelt abgedeckt. Zudem sind Schäden an Gebäuden durch die Hausratversicherung im Regelfall nicht abgedeckt. Dafür leistet die Hausrat wieder bei einem Einbruchdiebstahl, bei Beraubung oder bei dem Versuch eines solchen Deliktes.

Die Hausrat leistet auch für Vandalismus innerhalb der Wohnung, falls diesem ein Einbruchdiebstahl oder Raub voranging. Fand hingegen eine Beschädigung im Außenbereich statt, bei dem Gebäudeteile beschädigt wurden, ist dies wiederum ein Fall für die Gebäudeversicherung des Hauseigentümers. Dies gilt auch bei Vandalismusschäden, die ohne jeglichen Zusammenhang mit einem zusätzlichen Delikt verursacht wurden. Bei einer zeitweiligen Unbewohnbarkeit der Immobilie hat der Geschädigte Anspruch auf die Erstattung der Kosten für ein Hotelzimmer oder für eine vergleichbare Ersatzunterkunft. Eine Wohnung ist immer dann als unbewohnbar einzustufen, wenn ein Aufenthalt in den unbeschädigt gebliebenen Räumen einem Versicherungsnehmer nicht mehr zugemutet werden kann.

So ist eine Erfüllung der Bedürfnisse des täglichen Lebens schon dann nicht mehr gewährleistet, wenn Küche oder Badezimmer so stark beschädigt sind, dass eine Lebensqualität am betroffenen Wohnort nur noch sehr eingeschränkt gegeben wäre. Allerdings werden die Hotelkosten lediglich für maximal 100 Tage erstattet. Auch darf der Preis der Hotelkosten pro Tag nicht 1.000stel der vereinbarten Versicherungssumme übersteigen. Auch das Hotelfrühstück sowie Verpflegungsmehraufwendungen sind vom Versicherten selbst zu tragen. Müssen am Versicherungsort Verwüstungen beseitigt werden, trägt auch hierfür die Versicherungsgesellschaft die Kosten. Dies gilt sowohl für das Aufräumen selbst als auch für den Abtransport der Überreste der zerstörten Güter.

Zum Hausratversicherungs-Vergleich

Nicht unter den Versicherungsschutz das Hausrat fällt jedoch von Gebäudeteilen stammender Schutt. Für diese Räumungskosten steht die Wohngebäudeversicherung in der Leistungspflicht. Entsprechend hat ein Versicherungsnehmer auch die Möglichkeit, sich an den Aufräumarbeiten persönlich zu beteiligen oder diese sogar alleine durchzuführen. In diesem Fall vergütet die Versicherungsgesellschaft dem Versicherungsnehmer den dafür aufgebrachten Zeitaufwand. Ist ein Verbleib von noch gut erhaltenen Möbeln in der betroffenen Wohnung nicht mehr möglich, können diese Gegenstände auch zu Lasten der Versicherung eingelagert werden. Dieser Fall wäre zum Beispiel gegeben, wenn nach einem Brand die Gefahr besteht, dass im Wohnraum verbleibende unbeschädigte Möbel den Rauchgeruch annehmen und hierdurch ihre Nutzbarkeit verlieren. Der Schutz gilt dabei sowohl für die Einlagerung selbst als auch für den Abtransport der versicherten Güter – allerdings auch hier nur für einen Zeitraum von längstens 100 Tagen.

Versicherungsschutz auch bei Schlüsselverlust

Kann versicherter Wohnraum aufgrund eines Schlüsselverlustes durch Raub oder Brand nicht mehr richtig abgesichert werden, ersetzt die Hausratversicherung eine hierfür notwendig werdende Schlossänderung. Keine versicherte Gefahr liegt hingegen vor, wenn der Besitzer den Schlüssel durch Eigenverschulden verloren hat. Die Kostentragung für ein neues Schloss gilt jedoch nur für die vom Versicherungsnehmer bewohnte Wohnung und nicht für die Haustüren in einem Mehrfamilienhaus. Versicherungsschutz gilt zudem für alle Schlösser, auch für die in einer Wohnung befindlichen Wertschutzschränke sowie für moderne Zugangschips. Hier ist die Sicherheit zu einem normalen Schloss funktional gleichgestellt.

Teilweise kann es auch vorkommen, dass der gesamte Schließmechanismus durch einen Türschaden vollständig außer Kraft gesetzt ist. Sind hierdurch versicherte Gegenstände gefährdet, übernehmen die Hausratversicherer auch hierfür die Kosten für eine Bewachung des Versicherungsorts – allerdings nur für höchstens 48 Stunden. Damit eine Leistungspflicht eines Versicherers gegeben ist, wird eine Unbewohnbarkeit der betroffenen Räumlichkeiten vorausgesetzt. Übernommen werden auch provisorische Sicherungsmaßnahmen, zum Beispiel die Notverglasung eines eingeschlagenen Fensters. Werden durch den Versicherungsnehmer selbst bei Eintritt eines Versicherungsfalls bereits selbstständige Maßnahmen übernommen, um einen Schaden zu begrenzen oder zu verhindern, dürfen die hierfür entstandenen Kosten bei der Hausrat abgerechnet werden.

Da der Versicherungsnehmer nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Hausrat sogar dazu verpflichtet ist, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Verluste so gering wie möglich zu halten, hat der Versicherte die Möglichkeit, einen Handfeuerlöscher zu Lasten seiner Versicherung neu befüllen zu lassen, sofern dieser dazu verwendet wurde, die Ausbreitung des Feuers damit abzuwenden. Ist bei einem großflächigen Feuer der Einsatz der Feuerwehr notwendig, liegt Öffentliches Interesse vor, weshalb der Hausratversicherer diese Kosten nicht zu übernehmen hat. Wird die Feuerwehr hingegen zum Auspumpen eines privaten Kellerraumes gerufen, ist dieser Einsatz wieder durch die Hausrat versichert (sog. Aufräumkosten).

 

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