Welche Schäden bezahlt die Hausratversicherung?

Eine Hausratversicherung ersetzt im Normalfall all diejenigen Schäden, die durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Einbruchdiebstahl, Vandalismus, Raub, Leitungswasser, Sturm und Hagel verursacht werden. Sinnvoll ist zudem die Mitversicherung von Überspannungsschäden und Fahrraddiebstahl, falls vorhanden. Je nach Wohnlage kann auch der Einschluss von Elementargefahren wie Überschwemmung, Erdrutsch oder Schneedruck sinnvoll sein. Wurden in diesen Gebieten in der Vergangenheit allerdings hohe Schäden verzeichnet, wird es schwierig sein, überhaupt einen Versicherer zu finden, der dieses Risiko absichert. Der Abschluss einer Glasversicherung schützt hingegen vor Glasschäden an Mobiliar oder Fenstern.

Versicherungsnehmer sollten auch wissen, dass auch geliehene Sachen in der Hausrat mitversichert sind. Ein Versicherungsschutz besteht allerdings nur, wenn sich die Sachen in der Wohnung befinden. Am regelmäßigen monatlichen Beitrag kann derjenige sparen, der beim Abschluss einer Hausratversicherung eine Selbstbeteiligung vereinbart. Je höher der Versicherte die Summe der Selbstbeteiligung wählt, desto niedriger fällt sein Versicherungsbeitrag aus. Als Gegenleistung hat der Versicherte dann in jedem Schadensfall die vertraglich vereinbarte Summe selbst zu tragen. Der Versicherer hingegen übernimmt nur den Beitrag, der über der vereinbarten Selbstbeteiligung liegt.

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Wer einen kurzfristigen Aufenthalt ins Ausland plant, braucht nichts zu beachten. Die Hausratversicherung sollte aber dann informiert werden, wenn der Versicherungsnehmer länger als 60 Tage im Ausland verbleiben will. Einige Versicherer berechnen hierfür einen Zuschlag, andererseits ist bei einem Auslandsaufenthalt der Versicherungsschutz in der Hausrat nur auf diese Weise gewährleistet. Wer über die Winterzeit ins Ausland reist, sollte zusätzlich daran denken, die Räume ausreichend zu heizen oder Wasser führende Leitungen zu entleeren. Wer dies unterlässt, muss für einen Teil des Schadens selbst aufkommen.

Versicherte sollten weiter darauf bestehen, dass ihnen ihr Versicherer einen Unterversicherungsverzicht gewährt. Für diesen Fall verzichten die Gesellschaften auf eine Prüfung und Anrechnung einer möglichen Unterversicherung. Der Vorteil: Schäden werden bis zur Höhe der Versicherungssumme voll ausbezahlt. Dagegen besteht immer eine Unterversicherung, wenn der tatsächliche Wert des Hausrats höher ist als die vereinbarte Versicherungssumme. Kommt es dann zu einem Schadensfall, hat der Versicherte dann lediglich Anspruch auf eine anteilige Entschädigung.

Beispiel: Ein Versicherungsnehmer hat mit seiner Gesellschaft eine Versicherungssumme von 50.000 Euro vereinbart, obwohl sein Hausrat tatsächlich 100.000 Euro wert ist. Käme es dann zu einem Schaden in Höhe von 10.000 Euro, würden durch den Versicherer auch nur 5.000 Euro ausbezahlt. Die Gesellschaften empfehlen von daher pro Quadratmeter Wohnfläche mindestens 650 Euro Versicherungssumme zu veranschlagen. Damit lässt sich ein Unterversicherungsverzicht erreichen.

Mit einer Außenversicherung ist auch derjenige Hausrat versichert, den ein Versicherter mit auf Reisen führt. Kommt es zum Beispiel zu einem Einbruch im Hotelzimmer oder zu einem Brand im Ferienhaus, ist auf diese Weise der Hausrat geschützt. Voraussetzung für eine Entschädigung durch die Außenversicherung ist allerdings, dass sich der Hausrat für höchstens drei Monate außerhalb des Haushalts befindet und der Hausrat entweder dem Versicherungsnehmer selbst oder jemanden, mit dem dieser in häuslicher Gemeinschaft lebt, gehört. Für diesen Fall ist die Höhe der Entschädigung bei den meisten Gesellschaften auf 10 Prozent der Versicherungssumme beziehungsweise auf maximal 10.000 Euro begrenzt.

Innerhalb der Versicherungsbedingungen in der Hausrat stellt auch der Versicherungsort ein wichtiges Detail dar. Versicherungstechnisch bezeichnet der Versicherungsort nachfolgend genannte Räumlichkeit:

  • die Wohnung bzw. das Haus des Versicherungsnehmers
  • alle abschließbaren Hobby-, Keller- oder Speicherräume
  • Gemeinschaftsräume wie Wasch- bzw. Trockenraum
  • alle dazugehörige Nebengebäude, die sich auf dem Grundstück befinden
  • sowie die privat genutzte Garage in nahe liegender Umgebung

Nicht unter den Versicherungsschutz fallen all diejenigen Räumlichkeiten, die ausschließlich oder überwiegend beruflich genutzt werden sowie all diejenigen Gegenstände, die der Versicherungsnehmer dauerhaft mit in seine Ferienwohnung nimmt.

Versicherbar in der Rechtsschutz ist grundsätzlich der gesamte vorhandene Hausrat eines Versicherungsnehmers. Hierzu zählen Gebrauchsgüter wie zum Beispiel Geschirr, Besteck, Kleidung, Fernseher, Bücher, der PC, die CD- sowie die DVD-Anlage, der Videorecorder inklusive Videos, Kinderspielzeug, Bett- und Tischwäsche, Handtücher u.v.m. Versicherbar sind auch alle Verbrauchsgüter wie Nahrungs- bzw. Genussmittel; hierzu zählt auch das Öl im Tank sowie die Kohle. Auch Einrichtungsgegenstände wie Möbel, Teppiche, Gardinen, Bilder, Lampen etc. sowie Wertsachen wie Schmuck, Münzen, Pelze, Edelsteine und Bargeld fallen unter den Versicherungsschutz.

Neben diesen bisher genannten Sachen und Gütern gibt es auch noch eine Reihe weiterer mitversicherter Sachen. Hierzu zählen neben Rundfunk- auch Fernseh- und Satellitenschüsseln sowie alle Antennenempfangsanlagen, die privat genutzt werden. Dagegen sind alle Anlagen, die gemeinschaftlich genutzt werden, über die Wohngebäudeversicherung versichert. Unter den Versicherungsschutz bei der Hausrat fallen auch alle nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge wie zum Beispiel Krankenfahrstühle, selbst fahrende Rasenmäher, Carts sowie Kinderfahrzeuge mit Motor. Versichert sind auch alle Kanus, Ruder-, Falt- und Schlauchboote inklusive der Motoren sowie Surfgeräte, Fall- und Gleitschirme und alle nicht motorisierten Flugdrachen.

Aber auch Arbeitsgeräte und all diejenigen Einrichtungsgegenstände, die dem Beruf oder dem Gewerbe des Versicherungsnehmers oder einer mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Person dienen, gehören zu den versicherten Sachen innerhalb der Hausratversicherung. In diesen versicherten Bereich fallen auch alle dazu gehörenden Maschinen, Bücher sowie Werkzeuge. Aber Achtung: Handelsware, die im Haushalt gelagert wird, zählt nicht dazu. Versichert sind auch all diejenigen Sachen, die ein Versicherungsnehmer als Mieter auf seine eigenen Kosten beschafft und in das Gebäude eingefügt hat.

Beispiel: Wer Mieter einer Wohnung ist und in diese Wohnung eine individuelle Küche eingebracht hat, hat die Möglichkeit, diese Küche über seine Hausrat zu versichern. Diese muss dann bei der Ermittlung der Versicherungssumme unbedingt berücksichtigt werden, da ansonsten die Gefahr einer Unterversicherung besteht und der Versicherer dann nur anteilig leistet. Bringt dagegen ein Besitzer eines selbst genutzten Einfamilienhauses eine individuell angefertigte Küche in dieses selbst ein, besteht Versicherungsschutz über die Wohngebäudeversicherung. Auch für diesen Fall muss die Küche bei der Ermittlung der Versicherungssumme mit berücksichtigt werden.
Versicherungsschutz genießen auch versicherte Sachen, die in fremdem Eigentum stehen. Diesen Sachverhalt zu kennen ist besonders wichtig bei Ratenzahlungsverträgen. Der Grund: Ein neu angeschafftes Haushaltsgerät bleibt immer so lange im Eigentum des Verkäufers, bis die letzte Rate bezahlt worden ist. Daher besteht über die Hausrat auch Versicherungsschutz für geliehene Gegenstände, wenn diese durch eine versicherte Gefahr beschädigt oder gar zerstört werden.

 

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