Die Leistungspflicht bei Wertsachen und Gefälligkeitsschäden

Vor jedem Abschluss sollten Versicherungsnehmer die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AFB) prüfen. Große Unterschiede gibt es dabei insbesondere beim Baustein „Wertsachen“. Von Vorteil ist es hier immer, wenn die Grundsummen von Wertsachen auch eine Erhöhung mit einschließen. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass für Wertsachen auch außerhalb eines Wertbehältnisses geleistet wird. Unter den Begriff der Wertsachen fallen neben Urkunden, Sparbüchern oder sonstigen Wertpapieren auch Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Münzen, Medaillen, Telefonkartensammlungen sowie Wertgegenstände aus Gold und Platin. Auch sollte für alle im Bankschließfach befindlichen Wertsachen bis zur Wertsachengrenze geleistet werden. Beim Baustein „Elementar“ sollte darauf geachtet werden, dass hier eine vierwöchige Wartezeit besteht, sofern kein Vorvertrag vorhanden ist.

Eine Hausratversicherung übernimmt zudem auch Gefälligkeitsschäden. Allerdings besteht hierbei nicht immer eine eindeutige Haftungslage.
Beispiel: Ein Versicherungsnehmer hilft einem Freund oder Bekannten beim Umzug. Doch wer haftet, wenn ein wertvoller Umzugsgegenstand wie zum Beispiel ein Fernseher oder ein teures Möbelstück beschädigt wird? Grundsätzlich kommt eine Private Haftpflichtversicherung für Schäden auf, die ein Versicherter schuldhaft einem Dritten gegenüber zufügt. Dies ist zum Beispiel bei Gefälligkeitshandlungen der Fall (Umzugshelfer bei Freunden). Stellt sich allerdings ein Fall rechtlich zweifelhaft, fassen viele den Entschluss, solche Schäden einfach selbst zu bezahlen. Zum einen kann eine solche Situation vermieden werden, wenn die Private Haftpflichtversicherung, auch Gefälligkeitsschäden übernimmt. Andererseits geht bei einem Wechsel der Wohnung der Versicherungsschutz einer bereits bestehenden Hausratsversicherung automatisch auf die neue Wohnung über. Somit besteht für den Fall des Wohnungswechsels in beiden Wohnungen Versicherungsschutz. Allerdings erlischt dieser Versicherungsschutz in der bisherigen Wohnung spätestens vier Wochen nach Umzugsbeginn.

Versicherungsnehmer sollten zudem unbedingt einige Vorgehensweisen bei einem Wohnungswechsel beachten, damit ihr Hausrat-Versicherungsschutz erhalten bleibt. Hierzu gehört beim Bezug einer neuen Wohnung, der Versicherung gegenüber spätestens bei Beginn des Einzuges mitzuteilen, ob sich der Wert des Hausrates verändert hat. Weiterhin ist eine sinnvolle Vorsorge in Bezug auf Schäden durch Überspannungen zu treffen. Diese Schäden reichen von der Zerstörung von Geräteisolierungen bis hin zu Wohnungsbränden. Versicherungsnehmer sollten daher darauf achten, das so genannte Kurzschluss- und Überspannungsschäden an elektrischen Einrichtungen in der Hausrat mitversichert sind. Ein Schutz besteht dann, wenn ein Blitz unmittelbar auf ein Gebäude, in denen sich die versicherten Sachen befinden, aufgetroffen ist. Gleiches gilt für einen Blitzschlag in Antennenanlagen auf dem Grundstück, auf dem sich die versicherte Wohnung befindet.

Einige Hausratversicherer bieten auch so genannte Premium-Tarife an. In diesen sind auch elektrische Einrichtungen und Geräte versichert, die infolge atmosphärisch bedingter Elektrizität entstehen. Dies hat den Vorteil, dass auch Überspannungsschäden ersetzt werden, die durch einen Blitzeinschlag in einer Hochspannungsleitung oder beim Nachbarn ausgelöst wurden. Eine weitere Mindestvoraussetzung in der Hausratversicherung ist der Versicherungsort. Dies bedeutet, dass sich der gesamte zu versichernde Hausrat in einem Massiv- oder Fertighaus mit Hartdach befinden muss. Als Hartdach bezeichnet man Ziegel, Teerpappe, Schiefer, Betonplatten, Faserzementplatten und Metall.

Da es auch heute noch Personen gibt, die in einem bewohnten Bauwagen leben, muss hier angeführt werden, dass ein solcher diese Bedingungen nicht erfüllt. Somit ist der Hausrat in einem bewohnbaren Bauwagen über eine Hausratversicherung nicht versicherbar.

 

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Nicht in allen Fällen steht der Versicherer in der Leistungspflicht

Bislang wurde stets über die Leistungspflichten der Versicherer gesprochen. Andererseits muss auch das Risiko für die Versicherer kalkulierbar bleiben. Gleichzeitig haben die Versicherer darauf zu achten, dem Versicherungsbetrug vorzubeugen. Daher gibt es in der Branche zum einen allgemein übliche Ausschlüsse, zum anderen sind diverse Tatbestände vom Versicherungsschutz einfach ausgeschlossen. Grundsätzlich besteht kein Versicherungsschutz bei Ereignissen durch Krieg oder Kernenergie. Auch bei dem Thema „Sengschäden“ kommt es immer wieder zu Problemen in Bezug auf die Leistungspflicht. Ein Sengschaden liegt immer dann vor, wenn es sich um einen Verbrennungsvorgang handelt, der sich nicht selbstständig weiter ausbreiten kann (Fallenlassen einer Wunderkerze auf dem Teppich). Ein solcher Schaden ist grundsätzlich nicht versicherbar. Kommt es hingegen durch einen Defekt in einer Lampe zur Funkenbildung und brennen diese herabfallenden Funken Löcher in den Teppich, dann steht der Versicherer wieder in der Leistungspflicht.

Auch einfacher Diebstahl ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, wenn der Täter weder in ein Gebäude eindringt noch dort ein Behältnis aufbricht. Beispiel: Ein Dieb stiehlt in einem unbeobachteten Moment die Handtasche einer Frau, als diese gerade in einem Restaurant speist. Leistungspflicht besteht aber bei einem Einbruchdiebstahl. Ein solcher liegt vor, wenn ein Dieb auf den Balkon klettert und dort Gegenstände an sich nimmt. Rechtlich umstritten ist die Leistungspflicht eines Versicherers bei einem schnellen Griff durch ein geöffnetes Fenster. Nicht jeder Richter sieht darin einen versicherten Einbruchdiebstahl. Grundsätzlich ausgeschlossen von der Leistungspflicht ist ein Einbruchdiebstahl durch Aufbrechen eines Kraftfahrzeuges auf offener Strasse. Versicherungsschutz besteht dagegen wieder bei einem Einbruchdiebstahl in einer gesicherten Tiefgarage oder in einem gesicherten Parkhaus. Auch ist zwischen den Tatbeständen „Trickdiebstahl“ und „Raub“ zu unterscheiden. Trickdiebstahl ist grundsätzlich verbunden mit einem Überraschungsmoment. In diesem Fall ist der Versicherungsnehmer nicht in der Lage, zu reagieren. Schleicht ein Täter beispielsweise heran und reißt anschließend eine Handtasche vom Arm, ist dieses Ereignis durch den Versicherer gedeckt. Es besteht somit Leistungspflicht.

Ist hingegen Gewalt bei einem Trickdiebstahl das bestimmende Element, ist der Versicherer von seiner Leistungspflicht grundsätzlich frei. Die versicherten Folgen durch Sturm oder Hagel durch Eindringen von Wasser durch entsprechende Öffnungen in der Wohnung sind nur dann versichert, wenn sie durch den Sturm selbst verursacht wurden. Wurde hingegen ein Dachfenster nicht geschlossen oder wurde eine nicht abgeschlossene Türe durch den Sturm aufgedrückt, besteht kein Versicherungsschutz. Auch Gebäudebestandteile wie angepasste Einbauküchen oder fest verklebte Parkettböden fallen grundsätzlich nicht unter den Versicherungsschutz. Findet ein Täter nach einem Einbruch keine Wertgegenstände in der Wohnung und zerstört er daher mutwillig die Einrichtung und beschmiert gleichzeitig die Wände mit Farbe, dann ersetzt die Hausratversicherung neben den Kosten des beschädigten Hausrats auch die Reinigung der verschmutzten Wände.

Da es sich bei der Hausrat nicht um eine Pflichtversicherung handelt, ist der Versicherer grundsätzlich frei von der Annahme des Antrags. Aufgabe des Versicherers ist es lediglich, die individuelle Risikosituation des Antragstellers zu prüfen. Ob der Versicherer dieses Risiko übernehmen möchte, liegt dabei in seinem Ermessen. Auch Personen, die in der Vergangenheit ihre Prämie nicht bezahlt haben, dürften auf deutliche Probleme stoßen. Auf einschlägig bekannte Versicherungsbetrüger soll hier nicht weiter eingegangen werden. Ein Vertrag kommt auch dann nicht zustande, wenn die Versicherungssumme eine bestimmte Zeichnungsgrenze übersteigt. Abgelehnt werden in der Regel auch Verträge, in denen der Versicherungsnehmer in der Vergangenheit bereits eine Vielzahl von Schäden gemeldet hat. Ein Ausschluss findet auch dann statt, wenn sich innerhalb eines Gebäudes ein Gefahr erhöhender Betrieb befindet. Hierbei kann es sich zum Beilspiel um eine Diskothek handeln. Wer dennoch versichert, muss mit hohen Prämienzuschlägen rechnen.

Viele Versicherungsunternehmen verweigern auch dann einen Schutz, wenn die Wohnungen längere Zeit unbewohnt sind oder die Wohnung sich im Ausland befindet. Steht ein Schaden unmittelbar bevor oder ist ein Schaden bereits eingetreten, kann kein Versicherungsschutz gewährt werden. Wer den Standardtarif gewählt hat, hat eine Höchstversicherungssumme festgelegt, die nicht überschritten werden darf. Auch hier kann für Schäden, die darüber hinausgehen, nicht geleistet werden.

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